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title: "§ 6 GestRaumPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gestraumprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gestraumprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 6 GestRaumPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.



die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

2.



die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie

3.



das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gestraumprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
