---
title: "§ 74 DesignG — Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geschmmg_2004/74"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 74 DesignG — Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.

(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.

---

— Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
