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title: "§ 65 DesignG — Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geschmmg_2004/65"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 65 DesignG — Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

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— Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
