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title: "§ 34 DesignG — Antragsbefugnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geschmmg_2004/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 34 DesignG — Antragsbefugnis

Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

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— Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
