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title: "§ 5 GeschGehG — Ausnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geschgehg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GeschGehG — Ausnahmen

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere

1.



zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;

2.



zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;

3.



im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.

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— Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
