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title: "§ 12 GeschGehG — Haftung des Inhabers eines Unternehmens"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geschgehg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 12 GeschGehG — Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.

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— Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
