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title: "§ 12 GerPräsWO — Berichtigung des Wahlergebnisses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gerpr_swo/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gerpr_swo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 12 GerPräsWO — Berichtigung des Wahlergebnisses

Offenbare Unrichtigkeiten des bekanntgemachten Wahlergebnisses, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, kann der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag berichtigen. Die Berichtigung ist gleichfalls durch Aushang bekannt zu machen.

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— Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gerpr_swo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
