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title: "§ 3 GeoNutzV — Quellenvermerke"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geonutzv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geonutzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 3 GeoNutzV — Quellenvermerke

Die Nutzer haben sicherzustellen, dass

1.



alle den Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten beigegebenen Quellenvermerke und sonstigen rechtlichen Hinweise erkennbar und in optischem Zusammenhang eingebunden werden;

2.



Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen mit einem Veränderungshinweis im beigegebenen Quellenvermerk versehen werden oder, sofern die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, der beigegebene Quellenvermerk gelöscht wird.

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— Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geonutzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
