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title: "§ 4 GeolDG — Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geoldg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 4 GeolDG — Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.



die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur, die in Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, beschlossen worden sind,

2.



die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Zugang zu Umweltinformationen, die in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates beschlossen worden sind.

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— Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
