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title: "§ 24 GeolDG — Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geoldg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 24 GeolDG — Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten

(1) Nachweisdaten einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde oder einer Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.

(2) Fach- und Bewertungsdaten, die eine andere Behörde als die zuständige Behörde oder eine Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 öffentlich bereitgestellt.

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— Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
