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title: "§ 4 GeoBG — Überragendes öffentliches Interesse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geobg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geobg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 4 GeoBG — Überragendes öffentliches Interesse

Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.

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— Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geobg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
