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title: "§ 2 GeoBG — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geobg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geobg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 2 GeoBG — Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:

1.



einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,

2.



einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,

3.



einer Wärmepumpe,

4.



eines Wärmespeichers,

5.



einer Wärmeleitung.

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— Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geobg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
