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title: "§ 10 GeoBG — Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geobg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geobg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 10 GeoBG — Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung

1.



einer Anlage nach § 2 Nummer 1,

2.



einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie

3.



einer Leitung nach § 2 Nummer 5.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz.

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— Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geobg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
