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title: "§ 12 GenTSV — Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gentsv_2021/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 12 GenTSV — Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen

(1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.

(2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.

(3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.

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— Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentsv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
