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title: "§ 31 GenTG — Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gentg/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 31 GenTG — Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde

Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

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— Gesetz zur Regelung der Gentechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
