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title: "§ 16e GenTG — Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gentg/16e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 16e GenTG — Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut

Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste.

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— Gesetz zur Regelung der Gentechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
