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title: "§ 1 GenTAufzV — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gentaufzv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gentaufzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GenTAufzV — Anwendungsbereich

Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt, hat nach Maßgabe dieser Verordnung Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen.

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— Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gentaufzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
