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title: "§ 111 GenG — Anfechtungsklage"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geng/111"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:43+00:00"
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# § 111 GenG — Anfechtungsklage

(1) Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Sie findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außerstande war.

(2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder.

## Fußnoten

(+++ § 111: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)

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— Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
