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title: "§ 9 GenBkBES"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/genbkbes/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/genbkbes/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 9 GenBkBES

(1) Bilanz und Ergebnisrechnung sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften aufzustellen und von einem unabhängigen Prüfungsorgan zu prüfen.

(2) Nach Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Jahresabschluß festzustellen und dem Verwaltungsrat mit dem Geschäftsbericht sowie dem Vorschlag für die Ergebnisverwendung zur Bestätigung vorzulegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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— Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/genbkbes/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
