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title: "§ 14 GemAusGO — Beratung von Gesetzentwürfen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gemausgo/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gemausgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 14 GemAusGO — Beratung von Gesetzentwürfen

Gesetzentwürfe werden in einer Beratung verabschiedet. Mindestens sechs Mitglieder können verlangen, daß die Beratung um mindestens zwölf Stunden ausgesetzt wird, es sei denn, daß die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses die sofortige Beratung beschließt. Beschlossene Gesetze leitet der Vorsitzende unverzüglich dem Bundeskanzler zu.

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— Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gemausgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
