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title: "§ 70 GEG — Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geg/70"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 70 GEG — Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.

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— Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
