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title: "§ 41 GEEV — Löschung von Daten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geev_2017/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geev_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 41 GEEV — Löschung von Daten

Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.

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— Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geev_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
