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title: "§ 31 GEEV — Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geev_2017/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geev_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 31 GEEV — Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.

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— Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geev_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
