---
title: "§ 12a GebrMG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gebrmg/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 12a GebrMG

Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.

---

— Gebrauchsmustergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
