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title: "§ 12 GBZugV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gbzugv_2011/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbzugv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 12 GBZugV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

2.



entgegen § 10 Absatz 5 Satz 2 eine Erlaubnisurkunde oder eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3.



entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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— Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbzugv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
