---
title: "§ 34 GBV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gbvfg/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 34 GBV

Außer den Fällen des § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27, § 27a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 wird das Grundbuchblatt geschlossen, wenn:

a)



alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke aus dem Grundbuchblatt ausgeschieden sind;

b)



an Stelle des Grundstücks die Miteigentumsanteile der Miteigentümer nach § 3 Abs. 4 und 5 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen werden und weitere Grundstücke nicht eingetragen sind;

c)



das Grundstück untergegangen ist.

---

— Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
