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title: "§ 45 GBPolVDVDV — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gbpolvdvdv_2017/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdvdv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 45 GBPolVDVDV — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbpolvdvdv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
