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title: "§ 9 GBMaßnG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gbma_ng/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbma_ng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 9 GBMaßnG

(1) Die Zulässigkeit eines Umstellungsverfahrens wird durch die Vorschriften des § 7 Abs. 1 nicht berührt. § 7 Abs. 1 gilt jedoch auch dann, wenn in einem Umstellungsverfahren entschieden worden ist oder entschieden wird, daß der Umstellungsbetrag sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft.

(2) § 7 Abs. 1 gilt nicht als eine Umstellungsvorschrift im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes.

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— Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbma_ng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
