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title: "§ 16 GBMaßnG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gbma_ng/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbma_ng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 16 GBMaßnG

Eine im Grundbuch nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Antrag nicht bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt worden ist oder eine Verfügung, durch die der Antrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden ist.

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— Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbma_ng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
