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title: "§ 15 GBankDVDV — Laufbahnprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gbankdvdv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gbankdvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 15 GBankDVDV — Laufbahnprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus

1.



den Modulprüfungen,

2.



der Bachelorthesis und

3.



der Verteidigung der Bachelorthesis.

(2) Das Prüfungsamt legt fest, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gbankdvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
