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title: "§ 4 GastStG — Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gaststg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gaststg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 GastStG — Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.



Verträge schließen;

2.



über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und

3.



vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.

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— Gaststaatgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gaststg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
