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title: "§ 49 GastroAusbV — Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gastroausbv/49"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gastroausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 49 GastroAusbV — Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie

Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn

1.



er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

2.



zusätzlich

a)



die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,

b)



das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ nach § 40 und

c)



das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 43die Anforderungen nach § 18 erfüllen.

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— Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gastroausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
