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title: "§ 4 GasSV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gassv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gassv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 GasSV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,

2.



entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.



entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.



entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

5.



entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

6.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt.

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— Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gassv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
