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title: "§ 3 GasLastV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gaslastv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gaslastv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 GasLastV

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen





Bundeslastverteilerstelle für Gas,

Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen





Gruppenlastverteilerstelle für Gas,

Bezirkslastverteilerstelle für Gas,

Bereichslastverteilerstelle für Gas.

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— Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gaslastv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
