---
title: "§ 19 GasHDrLtgV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gashdrltgv_2011/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gashdrltgv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 19 GasHDrLtgV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gashochdruckleitung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, überwacht oder überprüft wird,

2.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3.



entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.



entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt,

5.



entgegen § 7 Absatz 1 den Druck nicht oder nicht rechtzeitig absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

6.



entgegen § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

7.



entgegen § 7 Absatz 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

---

— Verordnung über Gashochdruckleitungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gashdrltgv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
