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title: "§ 9 GasgeräteDG — Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gasger_tedg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gasger_tedg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 9 GasgeräteDG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 7, 12, 14, 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gasger_tedg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
