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title: "§ 5 GasgeräteDG — Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gasger_tedg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gasger_tedg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 5 GasgeräteDG — Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme Geräte oder Ausrüstungen ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/426 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gasger_tedg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
