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title: "§ 3 GasgeräteDG — Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gasger_tedg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gasger_tedg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 3 GasgeräteDG — Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

Unterrichtungen nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gasger_tedg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
