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title: "§ 1 GartAusbStEignV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gartausbsteignv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gartausbsteignv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 1 GartAusbStEignV

Für die Eignung der Ausbildungsstätte gelten neben den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen die in den nachfolgenden §§ 2 und 3 näher festgelegten weiteren Anforderungen.

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— Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gartausbsteignv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
