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title: "§ 4 GArchDVDV — Bewertung von Leistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/garchdvdv_2019/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 GArchDVDV — Bewertung von Leistungen

(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:







Rangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition

123

115 bis 14sehr guteine Leistung, die

den Anforderungen

in besonderem Maß entspricht

213 bis 11guteine Leistung, die

den Anforderungen

voll entspricht

310 bis 8befriedigendeine Leistung, die

den Anforderungen entspricht

47 bis 5ausreichendeine Leistung, die

zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

54 bis 2mangelhafteine Leistung, die

den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

61 bis 0ungenügendeine Leistung, die

den Anforderungen nicht entspricht und

bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können



(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.

(3) Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
