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title: "§ 32 GArchDVDV — Abschlusszeugnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/garchdvdv_2019/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 32 GArchDVDV — Abschlusszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl.

(3) Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

(5) Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prüfungsamt zurückzugeben. Zurückzugeben ist das Abschlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nachträglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garchdvdv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
