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title: "§ 7 GarBBAnO — Außenwände"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/garbbano/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 GarBBAnO — Außenwände

(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von

1.



eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

2.



Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche, soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.

(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.

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— Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
