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title: "§ 5 GarBBAnO — Lichte Höhe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/garbbano/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 GarBBAnO — Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.

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— Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
