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title: "§ 20 GarBBAnO — Zusätzliche Bauvorlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/garbbano/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 20 GarBBAnO — Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

1.



die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,

2.



die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,

3.



die CO-Warnanlagen,

4.



die Lüftungsanlagen,

5.



die Sicherheitsbeleuchtung.

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— Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
