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title: "§ 18 GarBBAnO — Betriebsvorschriften für Garagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/garbbano/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 18 GarBBAnO — Betriebsvorschriften für Garagen

(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind.

(3) CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

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— Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/garbbano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
