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title: "§ 8 GAPStatG — Verordnungsermächtigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gapstatg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 8 GAPStatG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu

1.



den Erhebungsmerkmalen,

2.



dem Berichtszeitraum,

3.



der Periodizität sowie

4.



dem Kreis der zu Befragenden.

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— Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
