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title: "§ 7 GAPStatG — Auskunftspflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gapstatg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 GAPStatG — Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen.

(3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.

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— Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
