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title: "§ 14 GAPKondG — Auskunftsersuchen an die Zahlstelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gapkondg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 14 GAPKondG — Auskunftsersuchen an die Zahlstelle

(1) Die nach § 13 Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft kann zur Feststellung, ob ein Verstoß gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität unter die Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 fällt, die Zahlstelle um Auskunft ersuchen, ob eine natürliche oder juristische Person, der gegenüber eine unanfechtbare Anordnung, eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne des § 13 Absatz 1 ergangen ist, Begünstigter ist. Das Ersuchen soll elektronisch gestellt werden.

(2) Ist eine natürliche oder juristische Person Begünstigter, teilt die Zahlstelle der nach § 13 Absatz 3 zuständigen Behörde oder Körperschaft dessen Betriebsnummer im Sinne des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems mit.

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— Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
