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title: "§ 11 GAPKondG — Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gapkondg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:42+00:00"
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# § 11 GAPKondG — Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen

(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten.

(2) Soweit die Unionsregelung einen höheren als den in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vorsieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzupassen.

## Fußnoten

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 27 idF Geltung am 21.11.2024 +++)

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— Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
