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title: "§ 6 GAPInVeKoSV — Flächenüberwachungssystem"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gapinvekosv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:10:37+00:00"
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# § 6 GAPInVeKoSV — Flächenüberwachungssystem

Das Flächenüberwachungssystem ist bei allen Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis d anzuwenden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 abweichend von Satz 1 bestimmen, dass das Flächenüberwachungssystem nicht auf Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe b, c oder d anzuwenden ist.

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— Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
